Mittwoch, 08.02.2012, 23:38 Uhr
Lenk- und Ruhezeiten
Bestimmungen VO (EG) 561/2006| Lenkzeitunterbrechung |
Mindestens 45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkzeit Aufteilung in einen Abschnitt von 15 Minuten gefolgt von einem Abschnitt von 30 Minuten zulässig |
| Tägliche Lenkzeiten | Maximal 9 Stunden Erhöhung auf 10 Stunden zweimal pro Woche zulässig |
| Wöchentliche Lenkzeiten | Höchstens 56 Stunden pro Woche Höchstens 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen |
| Tägliche Ruhezeiten |
Mindestens 11 Stunden Aufteilung in zwei Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Stunden Ruhezeit einzuhalten. Zuerst sind 3 dann 9 Stunden zu nehmen. Reduzierte tägliche Ruhezeit ist dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten zulässig. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden-Zeitraum |
| Wöchentliche Ruhezeiten |
Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit Verkürzung auf 24 Stunden möglich, aber innerhalb von zwei Wochen muss mindestens Folgendes eingehalten werden: - Zwei Ruhezeiten von 45 Stunden oder - eine Ruhezeit von 45 Stunden zuzüglich einer Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich). - Wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24 Stunden Zeiträumen einzulegen. |